Bildungs-Urlaub Hessen
§ 1
Grundsätze
(1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber
ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte im
Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten
für Behinderte. Beschäftigungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für
Behinderte.
(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung
oder der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines
Ehrenamtes. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein
der politischen Bildung.
(3) Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in
Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.
Bildungsurlaub zur politischen Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der
Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu
verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende
Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.
(4) Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche
Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in
nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge
vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.
(5) Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll
Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu
können. Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des
Ehrenamtes ist Beschäftigten zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis
gesellschaftspolitischer Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in
Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Als Ehrenämter im Sinne dieses Gesetzes
gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des
demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen
Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten
nicht für Ehrenämter, für die nach anderen Regelungen Vergütung, Ersatz des
Verdienstausfalls oder Entschädigung für die Zeit der Teilnahme an einer
Schulungsveranstaltung gewährt wird. Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit, für
deren Schulung ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht, werden durch
Rechtsverordnung festgelegt.
§ 2
Dauer des Bildungsurlaubs und Verhältnis zu sonstigen Freistellungen
(1) Der Bildungsurlaub beträgt jährlich fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr
oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich
der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer
Bildungsveranstaltung entsprechend. Dies gilt auch für die Teilnahme an
Bildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2. Fällt der Bildungsurlaub
ganz oder teilweise auf arbeitsfreie Tage, so werden diese auf den Anspruch auf
Bildungsurlaub angerechnet.
(2) Freistellungen nach den im öffentlichen Dienst geltenden besonderen
Rechtsvorschriften können dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet
werden, wenn die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung den Beschäftigten
uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele
ermöglicht. Im übrigen sind sonstige Freistellungen zur Teilnahme an
Bildungsveranstaltungen nur dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz
anrechenbar, wenn sie auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen beruhen, den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung
der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und in den betreffenden
anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen die
Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub und sonstige Freistellungen von der Arbeit
nach anderen Rechtsvorschriften oder vertraglichen Bestimmungen werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.

