Meisterbafög
Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. „Meister-BAföG“ – begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen.
Das „Meister- BAföG“ unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen. Das "Meister-BAföG" existiert seit 1996. Bereits mit einem 1. AFBGÄnderungsgesetz wurden die Leistungen des Gesetzes deutlich verbessert. Diesen Weg haben Bund und Länder mit dem 2. AFBG-Änderungsgesetz, das am 01. 07. 2009 in Kraft getreten ist, fortgesetzt.
Mit dem 2. AFBGÄndG wurden folgende Verbesserungen eingeführt:
- Gefördert wird nunmehr eine und nicht mehr die erste Aufstiegsfortbildung.
Hat man bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung
absolviert, ist dies nicht mehr förderschädlich. - Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. - Zwischen Ende der Maßnahme und Anfertigung des Prüfungsstücks
beziehungsweise Ablegen der Prüfung wird der gewährte Unterhaltsbeitrag
auf Antrag bis zu drei Monaten als Darlehen weitergezahlt
(Prüfungsvorbereitungsphase). - Der Erhöhungsbetrag für Kinder beim Unterhaltsbeitrag wurde auf 210 € pro
Kind erhöht und wird nunmehr zu 50 Prozent bezuschusst. Der
Erhöhungsbetrag wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. - Alleinerziehende erhalten pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen
Kinderbetreuungszuschlag von 113 € monatlich pro Kind bis zum vollendeten
zehnten Lebensjahr des Kindes. Bei der Betreuung behinderter Kinder ist die
Altersgrenze für den Bezug des Kinderbetreuungszuschlags abgeschafft
worden. - Die Erlassmöglichkeiten für Unternehmensgründungen und
Unternehmensübernahmen wurden erleichtert. Bei der Gründung oder
Übernahme eines Unternehmens wird bereits ab der Einstellung und der
dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen
Mitarbeiters oder einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin oder eines
oder einer Auszubildenden 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt. - Maßnahmen wie Klausurenkurse oder mündliche Prüfungssimulationen, die
für das Bestehen der Prüfung hilfreich sind, werden in einem gewissen
Umfang mit gefördert. - Fortbildungen im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege mit
Aufstiegscharakter werden gefördert. Wenn keine entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen vorliegen, ist eine Förderung möglich, wenn bei
Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des
Trägers und bei Fernunterricht die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer
Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht. - Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt
sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive
haben, werden künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige
Mindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert. - Zur Sicherheit für die Fortbildungswilligen wurden die Anforderungen an die
Eignung der Träger erhöht, indem auch im AFBG von den Trägern der
Maßnahme die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems verlangt wird.
Darüber hinaus gelten mit dem am 01.10.2010 in Kraft getretenen 23. Änderungsgesetz zum BAföG bei Aufstiegsfortbildungen deutlich verbesserte Förderkonditionen. Die Bedarfssätze und Freibeträge sind wie im BAföG auch im Meister-BAföG um 2 Prozent und die Freibeträge um 3 Prozent angestiegen.
Nähere Informationen hierzu unter der kostenfreien Hotline 0800 – 6223634 oder
http://www.meister-bafoeg.info/

